vom 05.10.2019, mit Ănderungen vom 30.9.2024
Es gelten grundsÀtzlich die in der Satzung niedergelegten Verfahren, auch wenn sie in dieser GeschÀftsordnung keine zusÀtzliche ErwÀhnung finden.
(1) Die Kongressberichte der GMTH erscheinen in der Reihe GMTH Proceedings.
(2) Die GMTH Proceedings werden von einem Reihenherausgeber bzw. einer Reihenherausgeberin oder mehreren Reihenherausgebern bzw. Reihenherausgeberinnen betreut, die der Vorstand im Einvernehmen mit dem Herausgebendengremium der âZeitschrift der Gesellschaft fĂŒr Musiktheorieâ (ZGMTH) benennt.
(3) Die Kongressleitung benennt im Einvernehmen mit dem Vorstand Personen, die die Herausgabe und redaktionelle Betreuung des jeweiligen Kongressberichts in Abstimmung mit den bzw. der oder dem Reihenherausgebenden der GMTH Proceedings ĂŒbernehmen.
Der jĂ€hrliche Mitgliedsbeitrag fĂŒr Mitglieder betrĂ€gt: 1. 60,- EUR fĂŒr ordentliche Mitglieder, 2. 45,â EUR fĂŒr Mitglieder, die hauptsĂ€chlich im Bereich Musiktheorie tĂ€tig sind, aber keine feste bzw. sozialversicherungspflichtige Anstellung haben,
3. 30,- EUR fĂŒr Studierende, Arbeitslose und Personen in Elternzeit (jĂ€hrlicher Nachweis erforderlich), 4. 140,- EUR fĂŒr Institutionen und 5. mindestens 120,- EUR fĂŒr Fördermitglieder.
III. Zu § 9 allgemein: Interne Vertretungsregelung
Vereinsintern wird der PrĂ€sident bzw. die PrĂ€sidentin durch den VizeprĂ€sidenten bzw. durch die VizeprĂ€sidentin vertreten; ferner der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin durch den PrĂ€sidenten bzw. die PrĂ€sidentin. Bei Verhinderung von PrĂ€sident/PrĂ€sidentin und VizeprĂ€sident/VizeprĂ€sidentin nimmt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin deren Funktion wahr. Im Ăbrigen können die verbleibenden Vorstandsmitglieder im Einzelfall eine der Situation angepasste Regelung treffen.
A. Allgemeines
(1) Die Wahl des Vorstands findet alle zwei Jahre auf der jÀhrlichen Mitgliederversammlung der GMTH statt.
(2) Nach § 9 Abs. 2 der Satzung darf nur ein Mitglied der GMTH in den Vorstand gewÀhlt werden. BevollmÀchtigte von beigetretenen Institutionen sind von der Wahl ausgeschlossen, sofern sie nicht Mitglied der GMTH sind.
(3) Kandidierende mĂŒssen bei der Wahl anwesend sein. Ăber Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Ende des Wahlvorgangs und Annahme der Wahl tritt der neue Vorstand sein Amt an. Der alte Vorstand bleibt im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl des Vorstands vornimmt. Der alte Vorstand ĂŒbergibt die GeschĂ€ftsunterlagen unverzĂŒglich dem neuen Vorstand.
B. Vorbereitung der Wahl
(1) Rechtzeitig vor der Wahl, spÀtestens aber drei Monate vor der Mitgliederversammlung, weist der PrÀsident bzw. die PrÀsidentin in einem Rundschreiben die Mitglieder auf anstehende Wahlen zum Vorstand hin. Er bzw. sie fordert die Mitglieder auf, bei Interesse ihre Kandidatur bekannt zu machen.
(2) Die AbsichtserklĂ€rung der Kandidierenden hat schriftlich oder elektronisch zu ergehen. In ihr erklĂ€rt der Kandidat bzw. die Kandidatin, fĂŒr welche Funktion er bzw. sie sich zur VerfĂŒgung stellt (1. Vorsitzender/Vorsitzende bzw. PrĂ€sident/PrĂ€sidentin, 2. Vorsitzender/Vorsitzende bzw. VizeprĂ€sident/VizeprĂ€sidentin, Schatzmeister/Schatzmeisterin, Beisitzer/Beisitzerin; es gibt insgesamt bis zu vier Beisitzer/Beisitzerinnen, die bestimmte Aufgabenschwerpunkte ĂŒbernehmen können). Er bzw. sie kann in einem kurzen ExposĂ© erlĂ€utern, welche besonderen Anliegen er bzw. sie in dieser Funktion zu verfolgen wĂŒnscht. Der PrĂ€sident bzw. die PrĂ€sidentin macht den Mitgliedern Kandidaturen und ExposĂ©s mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.
(3) Dieses Verfahren gilt auch fĂŒr Mitglieder des amtierenden Vorstands. Davon unberĂŒhrt bleibt, dass auf der Mitgliederversammlung Anwesende sich oder andere als Kandidierende vorschlagen können.
(4) Die Kandidierenden dĂŒrfen in der Mitgliederversammlung eine kurze ErklĂ€rung zu ihrer Kandidatur abgeben und können von den Mitgliedern zu ihrer Kandidatur befragt werden.
C. Ablauf der Wahl
1.1 Analoge Wahl
(1) Der oder die Versammlungsleitende bestimmt einen Wahlleiterin bzw. eine Wahlleiterin und zwei StimmenzĂ€hlende. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin und der StimmenzĂ€hler oder die StimmenzĂ€hlerin dĂŒrfen sich selbst nicht zur Wahl stellen.
(2) Die anwesenden Mitglieder werden ĂŒber die Namen aller Kandidierenden sowie ĂŒber die Ămter, fĂŒr welche diese kandidieren, informiert.
(3) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin fragt die Anwesenden, ob es weitere Kandidaturen fĂŒr den Vorstand gibt. Die vorgeschlagenen Personen mĂŒssen sich zu einer Kandidatur bereit erklĂ€ren und können von den Mitgliedern zu ihrer Kandidatur befragt werden.
(4) Die Mitglieder fĂŒllen den Wahlzettel unter BerĂŒcksichtigung folgender EinschrĂ€nkungen aus:
(5) Gibt es mehr als einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin fĂŒr das Amt des PrĂ€sidenten bzw. der PrĂ€sidentin, des VizeprĂ€sidenten bzw. VizeprĂ€sidentin oder des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, werden fĂŒr diese Ămter eigene WahlgĂ€nge durchgefĂŒhrt.
(6) Die eingesammelten Stimmzettel werden von beiden StimmenzĂ€hlenden separat auf ihre GĂŒltigkeit hin ĂŒberprĂŒft und ausgezĂ€hlt, Enthaltungen gelten als ungĂŒltige Stimmen (vgl. § 9 Abs. 9 Satz 3). Die StimmenzĂ€hlenden teilen die Ergebnisse dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin mit. Im Falle einer Differenz bei der AuszĂ€hlung ordnet dieser bzw. diese eine zweite AuszĂ€hlung an.
(7) Nach AuszÀhlung der Stimmen gibt der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin das Wahlergebnis bekannt. Er bzw. sie fragt die gewÀhlten Kandidierenden, ob sie die Wahl annehmen. Bei nicht anwesenden Kandidierenden muss das EinverstÀndnis der Kandidierenden bis zum Ende der Mitgliederversammlung durch den Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin eingeholt werden.
1.2 Wahl mithilfe eines digitalen Tools
(1) Bei einer Wahl mithilfe eines digitalen Tools bedarf es nur eines Wahlleiters bzw. einer Wahlleiterin fĂŒr die DurchfĂŒhrung.
(2) Es ist durch geeignete MaĂnahmen sicherzustellen, dass nur Wahlberechtigte mittels des digitalen Tools an der Wahl teilnehmen. Neben den prozentualen Abstimmungsergebnissen sind auch die absoluten Zahlen zu erfassen und zu dokumentieren.
(3) Im Ăbrigen gelten die obigen Regelungen fĂŒr analoge Wahlen entsprechend.
Der Vorstand beschlieĂt zu Beginn seiner Amtsperiode die Form der internen elektronischen Kommunikation.
(1) Vorstandssitzungen sind persönliche ZusammenkĂŒnfte der Vorstandsmitglieder und haben in der Regel folgenden Ablauf:
(2) Das Protokoll der Sitzung hat allen Mitgliedern des Vorstands zeitnah zuzugehen. EinsprĂŒche, Korrekturen oder ErgĂ€nzungen mĂŒssen binnen 7 Tagen nach Erhalt des Protokolls beim Sitzungsleiter bzw. bei der Sitzungsleiterin geltend gemacht werden. Falls im Vorstand keine Einigkeit in Bezug auf das Protokoll besteht, sind abweichende Standpunkte dem Protokoll schriftlich hinzuzufĂŒgen. Die Endfassungen der Protokolle der Vorstandssitzungen werden in einem geschĂŒtzten Bereich der Website der GMTH archiviert und den Vorstandsmitgliedern zugĂ€nglich gemacht.
(3) Ein Ausschluss von Mitgliedern der Gesellschaft aus der GMTH erfordert eine Beschlussfassung durch den Vorstand, die eines eigenen Tagesordnungspunkts bedarf.
(1) In der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung sind SatzungsĂ€nderungen und Wahlen als Tagesordnungspunkte ausdrĂŒcklich aufzufĂŒhren.
(2) Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied der GMTH hat sich vor Beginn der Sitzung in dazu ausgelegte Listen einzutragen.
(3) Personen, die nicht Mitglied der GMTH sind, können an der Mitgliederversammlung nur teilnehmen, wenn sie gegenĂŒber der Versammlungsleitung zuvor schriftlich ihren sofortigen Eintritt in die Gesellschaft erklĂ€rt haben oder BevollmĂ€chtigte beigetretener Institutionen oder von Schwestergesellschaften sind.
(4) Das Protokoll wird binnen 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung in einem geschĂŒtzten Bereich der Website der GMTH archiviert und den Mitgliedern zugĂ€nglich gemacht. Eine Genehmigung des Protokolls ist nicht erforderlich. EinsprĂŒche gegen das Protokoll können auf der kommenden Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung hat in der Regel folgenden Ablauf:
(6) Abstimmungen, die nicht die Wahlen zum Vorstand betreffen, ergehen in der Regel per Handzeichen. WĂŒnschen drei oder mehr Anwesende eine geheime Abstimmung, hat diese geheim zu erfolgen.
Werden Umformulierungen der in der Mitgliederversammlung beschlossenen SatzungsÀnderungen von Seiten des zustÀndigen Amtsgerichts verlangt, so kann der Vorstand diese ohne erneute Einberufung der Mitgliederversammlung vornehmen.
Diese GeschÀftsordnung tritt am 30.09.2024 auf Beschluss des Vorstands der GMTH in Kraft.